Waffen

30. November 2011

Das humanitäre Völkerrecht enthält Grundsätze und Vorschriften, die die Wahl von Waffen regeln und den Einsatz bestimmter Waffen verbieten oder einschränken. Das IKRK trägt entscheidend zur Förderung und Weiterentwicklung der Normen für die Verwendung bestimmter Waffen bei.

Seit seinen Anfängen ist es Ziel des humanitären Völkerrechts (HVR), das durch bewaffneten Konflikt verursachte Leiden zu lindern. Sein Gegenstand ist daher sowohl das Verhalten der Kombattanten als auch die Wahl der Mittel und Methoden der Kriegführung, einschliesslich der Waffen.

Die ersten Verträge verboten den Einsatz von Sprenggeschossen von weniger als 400 Gramm (1868) und von Geschossen, die im menschlichen Körper abflachen (1899). 1925 wurde das Genfer Protokoll verabschiedet, das die Verwendung von Giftgasen und bakteriologischen Waffen ächtete. Dieser Vertrag wurde aktualisiert durch das Biowaffenübereinkommen von 1972 und das Chemiewaffenübereinkommen von 1993, die das Protokoll von 1925 dahingehend verschärften, dass nunmehr auch die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, die Zurückbehaltung, die Weitergabe und der Einsatz biologischer und chemischer Waffen verboten und ihre Vernichtung vorgeschrieben wurde.

Das Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen (1980) untersagt den Einsatz von Waffen, die durch Splitter verwunden, welche im menschlichen Körper nicht mit Röntgenstrahlung nachweisbar sind, sowie den Einsatz von Laserblendwaffen. Zudem schränkt es den Einsatz von Brandwaffen, Landminen, Sprengfallen und „anderen Vorrichtungen" ein. Dieses Übereinkommen schuf erstmals einen vertraglichen Rahmen für den Umgang mit den Gefahren, die nicht explodierte oder aufgegebene Kriegsmunitionsrückstände nach dem Ende eines Konflikts darstellen.

Antipersonenminen sind gemäss Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (1997) verboten. Mehr als drei Viertel aller Staaten sind diesem Übereinkommen beigetreten. Es hat die Vernichtung von Lagerbeständen und die Minenräumung deutlich gefördert und dazu beigetragen, dass die Anzahl der Opfer reduziert und die Hilfe für die Opfer verbessert wurde.

Am 30. Mai 2008 nahmen 107 Staaten das Übereinkommen über Streumunition an. Es trat nach der Ratifikation durch 30 Staaten am 1. August 2010 in Kraft. In der Folge wurden die Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch für die weiteren ratifizierenden Staaten verbindlich. Mit der Annahme und Unterzeichnung des Übereinkommens haben die Staaten erheblich dazu beigetragen, die durch diese Waffen verursachten Todesfälle, Verletzungen und Leiden zu verringern.

Die unkontrollierte und weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen begünstigt Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht und behindert Hilfe für die Opfer. Seit 2006 debattieren die Staaten über einen umfassenden „Vertrag über den Waffenhandel". Im Januar 2010 beschloss die UNO-Generalversammlung, für 2012 eine Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel einzuberufen. Diese sollte ein den höchsten internationalen Standards genügendes rechtsverbindliches Instrument für den Transfer konventioneller Waffen ausarbeiten. Das IKRK unterstützt die Ausarbeitung eines umfassenden, rechtlich bindenden Waffenhandelsvertrags, der gemeinsame internationale Standards für verantwortlichen Transfer und verantwortliche Vermittlung aller konventionellen Waffen und ihrer Munition festlegt.

Atomwaffen bilden aufgrund ihrer Zerstörungskraft eine eigene Kategorie. Dennoch gibt es kein umfassendes oder allgemeines völkerrechtliches Verbot ihres Einsatzes. Allerdings erklärte der Internationale Gerichtshof im Juli 1996, ihr Einsatz verstosse gegen die allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen des humanitären Völkerrechts. Nach Auffassung des IKRK ist jeglicher Einsatz von Atomwaffen unvereinbar mit dem HVR. Aufgrund der spezifischen Eigenschaften nuklearer Waffen ruft das IKRK alle Staaten auf sicherzustellen, dass solche Waffen nie wieder eingesetzt werden, ungeachtet ihrer Einstellung zur Frage der Rechtmässigkeit ihres Einsatzes.

Angesichts permanenten und rasanten Entwicklung der Waffensysteme publizierte das IKRK das Handbuch „Guide to Legal Reviews of New Weapons, Means and Methods of Warfare". Es soll den Staaten helfen, sich über neue Waffen sowie Kriegsgeräte und –methoden auf dem Laufenden zu halten, um in der Lage zu sein, die völkerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Überblick über Waffen, die HVR-Regeln unterliegen

WaffeVertrag
Sprenggeschosse von weniger als 400 GrammPetersburger Erklärung (1868)
Geschosse, die sich im menschlichen Körper ausdehnen oder abflachenHaager Erklärung (1899)
Gift und vergiftete WaffenHaager Landkriegsordnung (1907)
Chemische Waffen

Genfer Protokoll (1925)
Chemiewaffenübereinkommen (1993)

Biologische Waffen

Genfer Protokoll (1925)
Übereinkommen über biologische Waffen (1972)

Waffen, die durch Splitter verwunden, welche im menschlichen Körper nicht mit Röntgenstrahlung nachweisbar sindProtokoll I (1980) zum Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen
BrandwaffenProtokoll III (1980) zum Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen
Blind machende LaserwaffenProtokoll IV (1995) zum Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen
Landminen, Sprengfallen und „andere Vorrichtungen"Protokoll II (geänderte Fassung, 1996) zum Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen
AntipersonenminenAntipersonenminen-Übereinkommen (Ottawa-Übereinkommen) (1997)
Explosive KriegsmunitionsrückständeProtokoll V (2003) zum Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen
StreumunitionÜbereinkommen über Streumunition (2008)